Satzung
Landeselternvertretung und Landesvereinigung der Fördervereine an VdM - Musikschulen im Landesverband der Musikschulen
in Rheinland-Pfalz e. V. (LEV)
Gültig ab 16.September 2009
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Landeselternvertretung und Landesvereinigung der Fördervereine an VdM - Musikschulen im Landesverband der Musikschulen in Rheinland-Pfalz e. V. (LEV); der Verein wird in das Vereinsregister aufgenommen.
Der Sitz der LEV, nachfolgend Verein genannt, ist Mainz, die Geschäftsführung des Vereins ist am Wohnort der/des jeweiligen Vorsitzenden.
Der Verein ist die Landeselternvertretung in der Bundeselternvertretung der Musikschulen(BEV) im Verband deutscher Musikschulen e.V. (VdM).
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Aufgabe des Vereins ist, die Musikerziehung in den VdM - Musikschulen des Landesverbandes Rheinland-Pfalz und im Elternhaus zu fördern. Er vertritt die Interessen der Benutzer von Musikschulen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können Mitglieder von Elternvertretungen bzw. Mitglieder von Elternbeiräten sowie Fördervereine der VdM - Musikschulen des Landesverbandes Rheinland-Pfalz werden.
Ein Aufnahmeantrag kann formlos erfolgen.
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Austritt:
Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. - Durch Ausschluss:
Der Ausschluss kann erfolgen: durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt. - Durch Auflösung der Mitgliedsorganisation(Elternvertretung bzw. Förderverein).
§ 5
Beiträge
Die Höhe eines jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages wird von der Mitglieder-
versammlung beschlossen.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Durch Beschluss der Organe des Vereins können weitere Ausschüsse geschaffen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte
- Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt ist je ein, von ordentlichen Mitgliedern, entsandte/r Vertreter/in. - Pflichten
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Organe zu befolgen und den Verein zur Durchführung seiner Zwecke und Aufgaben im Sinne des § 3 zu unterstützen.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes (eine Nachrückliste kann beschlossen werden).
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstands
- Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen, diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins - Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit (Ausnahme § 8 Abs. 7 und § 11 der Satzung)
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie soll spätestens bis zum 30. September eines jeden Geschäftsjahres stattgefunden haben.
- Die Einberufung erfolgt durch die / den Vorsitzende/n – bei deren / dessen Verhinderung durch die / den stellvertretende/n Vorsitzende/n – unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch die / den Vorsitzende/n – bei deren / dessen Verhinderung durch die / den stellvertretende/n Vorsitzende/n nach Bedarf einberufen werden. Die / der Vorsitzende bzw. die / der Stellvertreter/in muss eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es von der Hälfte der Mitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes verlangt wird. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt Ziffer 4.
- Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme § 11 der Satzung).
- Stimmenübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. Satzungsänderungen sind nur mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder zulässig. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist ein von der / dem Vorsitzenden oder der / dem Stellvertreter/in und der / dem Protokollführer/in ein zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.
§ 9
Vorstand
- Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Er besteht aus fünf Personen und zwar:
- der / dem Vorsitzenden
- der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der / dem Schatzmeister/in
- der / dem Schriftführer/in
- der / dem Beisitzer/in - Vorstandsmitglieder haben in Mitgliederversammlungen eigenes Stimmrecht.
- Die Aufgaben des Vorstandes bestehen in der Verwirklichung der Ziele des Vereins gemäß 3 § der Satzung. Hierzu gehört auch die Verfügung über das Vereinsvermögen (Ausnahme § 11).
- Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, zusammen. Die / der Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder es verlangt. Weitere Personen können als Gäste eingeladen werden.
§ 10
Kassenwesen
Die Kassengeschäfte werden von der / dem Schatzmeister/in geführt.
Der Kassenbericht ist alljährlich von zwei gewählten Rechnungsprüfer/innen zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzustellen und von den Prüferinnen/Prüfern zu unterzeichnen.
Kassenbericht und Prüfungsergebnis sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben, die über die Entlastung beschließt.
§ 11
Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾-Stimmmehrheit, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit ¾-Stimmmehrheit die Auflösung beschließen kann. Eine Versammlung zum Zweck der Auflösung des Vereins ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung mit ¾-Mehrheit beschließt oder 2/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich bei der / dem Vorsitzenden beantragen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seiner Zwecke fällt dessen gesamtes Vermögen an den Landesverband der Musikschulen in Rheinland-Pfalz e.V., jedoch erst nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
- Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt.
- Bei Auflösung des Vereins findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens nicht statt.
§ 12
Die Satzung tritt in dieser Fassung am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Fassung vom 30.April 1996.