Landesverband


der Musikschulen
 in

Rheinland-Pfalz e.V.

41
kommunale Musikschulen in Rheinland-Pfalz
über
43000
Schüler:innen
über
1600
Musikpädagog:innen
Sie sind hier:    Home  >  Landesverband  >  Satzung

Satzung des Landesverbandes der Musikschulen in Rheinland-Pfalz e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Landesverband der Musikschulen in Rheinland-Pfalz e.V.“
  2. Der Landesverband der Musikschulen in Rheinland-Pfalz (im folgenden „Landesverband“ genannt) hat seinen Sitz in Ludwigshafen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen.
  3. Der Verein ist Landesverband des Verbandes deutscher Musikschulen e.V.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Aufgaben

  1. Der Landesverband dient der Förderung außerschulischer musikalischer Jugend- und Erwachsenenbildung in Rheinland-Pfalz. Er erstrebt ein Zusammenwirken aller für die Einrichtung, Unterhaltung und Förderung von Musikschulen tätigen Kräfte. Er will zur Förderung und Entwicklung des vokalen und instrumentalen Musizierens und der Musikerziehung für seinen Bereich beitragen. Er strebt an, zur Lösung der damit verbundenen Probleme und Aufgaben mit allen Institutionen und Organisationen des Musiklebens in Rheinland-Pfalz zusammenzuarbeiten.
  2. Der Landesverband hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Beratung der Musikschulen und ihrer Träger in Fragen der Planung, Gründung und des fortlaufenden Betriebes
    2. Wahrnehmung und Unterstützung gemeinsamer Belange der Musikschulen und ihrer Träger auf Landesebene
    3. Zusammenarbeit mit den Fachverbänden der allgemeinbildenden Schulen auf Landesebene, den Ausbildungsstätten für Musikberufe (Musikhochschulen), Laienmusikverbänden und anderen kulturellen Organisationen auf Landes- und Regionalebene
    4. Vertretung der Interessen der Musikschulen bei der Ausbildung der Musikschullehrer
    5. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Lehrer an Musikschulen und andere Mitarbeiter auf Landesebene anhand übergeordneter Fortbildungskonzepte sowie anderer Fortbildungslehrgänge
    6. Durchführung von landeszentralen Veranstaltungen, Förderung der Zusammenarbeit von Musikschulen im Regional- und Landesbereich
    7. Initiativen zur Verwirklichung der auf Bundesebene beschlossenen und damit für alle Musikschulen grundsätzlich gültigen pädagogischen und organisatorischen Konzepte zu ergreifen
    8. Öffentlichkeitsarbeit

§ 3

Zweck

  1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Landesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder sind Träger von Musikschulen in Rheinland-Pfalz, die dem Verband deutscher Musikschulen e.V. angehören.
  2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche die Ziele des Landesverbandes unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, deren Wirken eine entscheidende Bedeutung für die Entwicklung des Landesverbandes hat. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
  4. Das Ende der Mitgliedschaft richtet sich nach den Vorschriften der Satzung des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. Die Mitgliedschaft eines fördernden Mitglieds endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Landesverband keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.

§ 5

Beiträge

  1. Der Landesverband kann Zusatzbeiträge bis zu einer Höhe von 100 v. H. der Mitgliedsbeiträge des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. erheben.
    Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Erweiterten Bundesvorstandes des Verbandes deutscher Musikschulen e.V.
  3. Die Zusatzbeiträge werden gemeinsam mit den Mitgliedsbeiträgen vom Verband deutscher Musikschulen e.V. erhoben und an den Landesverband weitergeleitet.

§ 6

Organe des Landesverbandes

Die Organe des Landesverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Erweiterte Vorstand

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Wahl des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren
    2. Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von drei Jahren
    3. Genehmigung des Haushalts- und Stellenplanes
    4. Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichts nach Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Beratungen, Empfehlungen und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8. Festsetzung von Zusatzbeiträgen
    9. Satzungsänderungen, soweit sie nicht der Satzung des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. widersprechen
    10. Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich durch schriftliche Einladung / per Telefax oder einfachem E-Mail mit einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, als Videokonferenz oder hybrid durchgeführt werden. In welcher Form die Mitgliederversammlung durchgeführt wird, entscheidet der Landesvorstand. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis zu 2 Wochen vor der Versammlung mit sachgemäßer Begründung dem Vorstand eingereicht werden. Über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Eine außerordentliche Sitzung wird vom/von der Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder spätestens drei Wochen vor einer Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Der/die Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzung.
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, ferner die Mitglieder des Vorstandes, sofern sie nicht als Vertreter einer Musikschule bereits eine Stimme haben.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlussfassung ist auch im Rahmen von Videokonferenzen und hybriden Sitzungen zulässig.  Für eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmübertragung ist nicht möglich.
  8. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom/von der Sitzungsleiter/in und Protokollführer/in unterzeichnet und spätestens 4 Wochen nach der Versammlung allen Mitgliedern zugesandt wird.

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, Beisitzer/innen und den Ehrenvorsitzenden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit eine/n Nachfolger/in bestellen. Dieser Beschluss muss der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden.
  3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    1. Verwirklichung der laufenden Aufgaben des Landesverbandes auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
      Der Vorstand kann bestimmte Funktionen delegieren.
    2. Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
    3. Aufnahme von fördernden Mitgliedern gemäß § 4 Ziffer 2
    4. Vorschlag von Ehrenmitgliedern gemäß § 4 Ziffer 3
    5. Bestimmung von Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
    6. Bildung von Ausschüssen
  4. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt ist, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
  6. Der Vorstand wird vom/von den Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich durch schriftliche Einladung / per Telefax oder einfachem E-Mail mit einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen des Vorstandes können in Präsenz, als Videokonferenz oder hybrid durchgeführt werden.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlussfassung ist auch im Rahmen von Videokonferenzen und hybriden Sitzungen zulässig.

§ 9

Erweiterter Vorstand

  1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • den Regionalsprechern und –sprecherinnen
  • je einem/einer Vertreter/in der kommunalen Spitzenverbände und einem/einer
  • Vertreter/in der Landeselternvertretung der Musikschulen
  1. Der Erweiterte Vorstand hat folgende Aufgabe:
  • Beratung des Vorstandes.
  1. Der Erweiterte Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der erweiterte Vorstand wird vom/von den Vorsitzenden des Vorstandes durch schriftliche Einladung / per Telefax oder einfachem E-Mail mit einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen Die Sitzung des Erweiterten Vorstandes kann in Präsenz, als Videokonferenz oder hybrid durchgeführt werden. In welcher Form die Sitzung durchgeführt wird, entscheidet der/die Vorsitzende. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlussfassung ist auch im Rahmen von Videokonferenzen und hybriden Sitzungen zulässig.

§ 10

Präsident/in

    1. Die Mitgliederversammlung kann zum Präsidenten/zur Präsidentin eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens wählen, die sich insbesondere im politischen und öffentlichen Bereich um die Sicherung und Fortentwicklung des Musikschulwesens bemüht.
    2. Der Präsident/die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 11

Gliederung des Landesverbandes

  1. Der Landesverband gliedert sich in vier Regionen.
  2. Die Mitglieder der Regionen wählen je eine/n Regionalsprecher/in für die Dauer von drei Jahren.

§ 12

Rechnungsprüfer/innen

Die Rechnungsprüfer/innen haben die Aufgabe, anhand der Buch- und Kontenführung sowie der Belegsammlung die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13

Auflösung

Für die Auflösung des Vereines ist die Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung für die Auflösung nicht beschlussfähig, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an den Verband deutscher Musikschulen e.V., der es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Änderungen zur Satzung der Fassung vom 03. Mai 2002 wurden in den Mitgliederversammlungen am 23. Mai 2014, und am 26. November 2021 beschlossen.  Sie treten am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.