Landesförderung
Förderrichtlinien für die Landesförderung an Musikschulen in Rheinland-Pfalz
1. Die Musikschule muss in Trägerschaft einer Kommunalen Gebietskörperschaft oder gemeinnützig sein. Bei einem als gemeinnützig anerkannten privatrechtlichen Träger muss die Kommune wesentliche Verantwortung übernehmen und maßgeblich finanziell beteiligt sein.
2. Der Aufbau muss dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) entsprechen. Der Unterricht der Musikschule ist in Stufen gegliedert und enthält folgende verbindliche Bestandteile:
a) | Grundstufe | Musikalische Grundausbildung und/oder Musikalische Früherziehung und Singklassen | im Klassenunterricht |
b) | Unter-, Mittel- und Oberstufe | breitgefächerter Instrumental*- und Vokalunterricht | im Gruppen- undEinzelunterricht |
c) | Ensemble-Unterricht und theoretische Fächer müssen mit einer der Gesamtstundenzahl angemessenen Stundenzahl im Unterrichtsangebot enthalten sein. |
*Der Instrumentalunterricht erfolgt in den Gruppen der Streich-, Holzblas-, Blechblas-, Zupf- und Tasteninstrumente sowie für Schlagzeug
3. Die Musikschule muss von einer fest angestellten Fachkraft mit abgeschlossener musikpädagogischer Ausbildung geleitet werden. Der Unterricht muss von Lehrkräften erteilt werden, die eine abgeschlossene Fachausbildung (s. VKA) oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen können. Der Landesverband der Musikschulen in Rheinland-Pfalz e.V. (kurz Landesverband genannt) entscheidet auf Antrag über Ausnahme- und Übergangsregelungen.
4. Die Musikschule muss eine ordnungsgemäße Haushaltsplanung und Haushaltsführung haben. Unterrichtsbedingungen, Gebühren- und Vergütungsregelungen sind in entsprechenden Ordnungen festzulegen.
5. Bei der Gebührengestaltung sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Familien- bzw. Geschwisterermäßigung sowie auf Antrag Sozialermäßigung). Der Landesverband entscheidet auf Antrag über Ausnahme- und Übergangsregelungen).
6. Die bereitgestellten Landesmittel werden prozentual nach der Höhe der Lehrpersonalkosten (einschließlich des Schulleiters) der einzelnen Musikschulen im Verhältnis zu den Gesamtlehrpersonalkosten der zuwendungsberechtigten Musikschulen in Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung eines Sockelbetrages von 2.560,-- € für jede Musikschule verteilt.
Bei Neugründungen können im ersten Jahr die Haushaltsansätze hilfsweise herangezogen werden.
7. Als Berechnungsgrundlage dienen die Angaben im jährlichen Berichtsbogen des VdM für das Vorjahr, der bis zum 01. März jeden Jahres vorzulegen ist.
8. Die bereitgestellten Fördermittel werden vom Landesverband im Auftrag des zuschussgebenden Ministeriums bewirtschaftet.
Auszug aus dem "Ministerialblatt der Landesregierung von RLP"